#001 Praxiskauf und Praxisgründung
Beim Praxiskauf einer Arztpraxis geht es nicht nur um Kaufpreis, Räume und Inventar. Entscheidend sind vor allem vertragsärztliche Zulassung, Nachbesetzungsverfahren, Patientenbindung, Mitarbeiterbindung und die Frage, ob die Praxis wirtschaftlich und organisatorisch fortgeführt werden kann.
Hören Sie hier die gesamte Folge unseres Podcasts „Medizinrecht zum Feierabend“
#001 Praxiskauf und Praxisgründung
Worum geht es in dieser Episode?
In dieser Folge von „Medizinrecht zum Feierabend“ geht es um die rechtlichen und praktischen Grundlagen eines Praxiskaufs. Stefan Rohpeter erklärt, warum der Erwerb einer Arztpraxis in vielen Fachgruppen zugleich der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung ist. In einem für die jeweilige Arztgruppe gesperrten Planungsbereich ist eine vertragsärztliche Niederlassung regelmäßig nur möglich, wenn ein Vertragsarztsitz im Nachbesetzungsverfahren zur Verfügung steht. Der Praxiskauf allein vermittelt keine Zulassung; über die Nachbesetzung und Zulassung entscheidet der zuständige Zulassungsausschuss. Kaufvertrag und Zulassungsverfahren müssen deshalb sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Praxiswert. Eine Arztpraxis besteht nicht nur aus Geräten, Mietvertrag und Zahlen. Ihr wesentlicher Wert liegt oft in der Patientenbindung, im eingespielten Team und in der Möglichkeit, das bisherige Leistungsgeschehen fortzuführen. Gerade deshalb müssen Kaufvertrag, Zulassungsverfahren, Übergabe und wirtschaftliche Planung zusammen betrachtet werden.
Für wen ist die Episode relevant?
Die Episode richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, die eine Praxis übernehmen möchten, an Praxisabgeber sowie an größere Praxen oder MVZ, die Nachfolge- und Übernahmestrukturen planen.
Häufige Fragen
Was ist beim Praxiskauf besonders wichtig?
Neben Kaufpreis und Inventar sind Zulassung, Nachbesetzung, Mietvertrag, Personal, Patienteninformation und Abrechnung entscheidend.
Warum ist die Bedarfsplanung relevant?
In vielen Fachgruppen ist der Zugang zur ambulanten Versorgung begrenzt. Die Praxisübernahme kann deshalb Voraussetzung für die Niederlassung sein.
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