#006 Zusammenschluss von Gesellschaftern (Veröffentlicht am 06.09.2023)
Wer eine Arztpraxis mit anderen Ärztinnen oder Ärzten gemeinsam führen möchte, trifft eine Entscheidung mit langfristigen Folgen. Ob zwei Praxen zusammengeführt werden, ein neuer Partner in eine bestehende Praxis eintritt oder ein Gesellschafter ersetzt wird: Praxiswert, Entscheidungsrechte, Gewinnverteilung und ein möglicher späterer Ausstieg müssen von Beginn an zusammenpassen.
In dieser Folge von „Medizinrecht zum Feierabend“ sprechen Rechtsanwalt Stefan Rohpeter darüber, wie sich ein Praxiszusammenschluss rechtlich und wirtschaftlich tragfähig vorbereiten lässt.
Hören Sie hier die gesamte Folge unseres Podcasts „Medizinrecht zum Feierabend“
#006 – Zusammenschluss von Gesellschaftern
Worum geht es in dieser Episode?
Im Mittelpunkt stehen die unterschiedlichen Wege in eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft. Ein Zusammenschluss zweier bestehender Praxen ist etwas anderes als der Eintritt eines Arztes in eine gewachsene Praxis oder die Nachfolge für einen ausscheidenden Partner. Für jedes Modell braucht es eine passende Gestaltung.
Die Folge zeigt, welche Fragen vor dem Gesellschaftsvertrag geklärt werden sollten: Was bringt jeder Partner ein? Wie werden Gewinn, Verantwortung und Entscheidungen verteilt? Wie wird ein Praxisanteil bewertet? Und was passiert, wenn die Zusammenarbeit früher als erwartet endet?
Besondere Aufmerksamkeit gilt der Abfindung und einer möglichen Erprobungsphase. Sie kann sinnvoll sein, wenn sich die künftigen Partner erst im Praxisalltag kennenlernen. Sie muss aber auch regeln, wer bei einer Trennung den Anteil übernimmt, wie die Zahlung finanziert wird und welche Folgen dies für die Praxis hat.
Für wen ist die Episode relevant?
Ärztinnen und Ärzte, die eine Berufsausübungsgemeinschaft gründen, in eine bestehende Praxis eintreten oder einen Praxispartner aufnehmen möchten.
Häufige Fragen
Was muss vor einem Praxiszusammenschluss geklärt werden?
Was unterscheidet eine Berufsausübungsgemeinschaft von einer Praxisgemeinschaft?
Muss ein neuer Gesellschafter einen Kaufpreis zahlen?
Wie wird die Abfindung eines ausscheidenden Praxispartners geregelt?
Ist eine Erprobungsphase für neue Gesellschafter möglich?
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